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   FG Niedersachsen, 23.02.2011 - 9 K 45/08   

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FG Niedersachsen, 23.02.2011 - 9 K 45/08 (https://dejure.org/2011,6204)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.02.2011 - 9 K 45/08 (https://dejure.org/2011,6204)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Februar 2011 - 9 K 45/08 (https://dejure.org/2011,6204)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beim Verlust einer stillen Beteiligung am Arbeitgeber, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war - Feststellungslast trägt Arbeitnehmer - Zeitpunkt der Geltendmachung der Werbungskosten - ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 9 Abs. 1 S. 1 EStG; § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
    Steuerliche Behandlung des Verlustes eines an den Arbeitgeber geleisteten Darlehens nach dessen Insolvenz als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Übernahme des Risiko eines Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Verlust einer stillen Beteiligung am Handelsgewerbe des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9
    Werbungskosten für den Verlust einer an den Arbeitgeber geleisteten stillen Einlage; Stille Beteiligung; Verlust

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskosten für den Verlust einer an den Arbeitgeber geleisteten stillen Einlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verluste aus stiller Beteiligung an der Arbeitgeber-GmbH

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung des Verlustes eines an den Arbeitgeber geleisteten Darlehens nach dessen Insolvenz als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Übernahme des Risiko eines Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verlust einer stillen Beteiligung am Handelsgewerbe des Arbeitgebers

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1148
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 12.05.1995 - VI R 64/94

    Der Verlust einer GmbH-Beteiligung führt auch dann nicht zu Werbungskosten aus

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.02.2011 - 9 K 45/08
    39 (2) Geht es allerdings um den Verlust der Beteiligung an einer Arbeitgeber-GmbH , kommt nach der Rechtsprechung des BFH ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich nicht in Betracht; eine Ausnahme sei auch nicht unter der Voraussetzung zuzulassen, dass die Beteiligung am Stammkapital unbedeutend ist und der Steuerpflichtige geltend mache, im konkreten Fall habe die Möglichkeit einer Wertsteigerung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft von vornherein nicht bestanden (BFH-Urteil vom 12. Mai 1995 - VI R 64/94, BStBl. II 1995, 644).

    Zur Begründung hat sich das FG an die Rechtsprechung des BFH zum Abzugsverbot eines Vermögensschadens aus der Beteiligung eines Arbeitnehmers an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) angelehnt (vgl. BFH- Urteil vom 12. Mai 1995 - VI R 64/94, BStBl. II 1995, 644).

    Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 12. Mai 1995 (a.a.O.) verbleibe für die erstrebte werbungskostenmäßige Berücksichtigung des hier streitbefangenen Einlageverlusts aus stiller Beteiligung kein Raum.

    (1) Eine (entsprechende) Anwendung der Grundsätze des BFH zum Werbungskostenabzug eines Verlustes einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 1995, a.a.O.) kommt nach Überzeugung des Senats nicht in Betracht.

  • BFH, 25.11.2010 - VI R 34/08

    Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.02.2011 - 9 K 45/08
    In einem solchen Fall soll jedenfalls nicht die Nutzung des Kapitals durch Erzielung von Zinseinkünften im Vordergrund stehen (so BFH-Urteil vom 25. November 2010 - VI R 34/08, DB 2011, 393).

    (1) Um in der Fällen des Verlustes einer Darlehensforderung entscheiden zu können, ob das Darlehen aus im Arbeitsverhältnis oder aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen gewährt worden ist, ist nach Auffassung des BFH die Höhe der Beteiligung des Arbeitnehmers, das Verhältnis der Höhe der Lohneinkünfte im Vergleich zu den möglichen Beteiligungserträgen (Renditeentwicklungen und -erwartungen) sowie die Frage, welche Konsequenzen sich für den Arbeitnehmer hätten ergeben können, wenn er seinem Arbeitgeber die entsprechende Finanzierungsmaßnahme nicht gewährt hätte, zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2010 - VI R 34/08, DB 2011, 393 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 17. Juli 1992 - VI R 125/88, BStBl. II 1993, 111).

    Auch nach Auffassung des BFH sind diese aus Sicht des Klägers drohenden gravierenden Folgen eines Verlustes des hochdotierten Arbeitsplatzes wichtige Indizien für eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis (vgl. hierzu BFH v. 25. November 2010 - VI R 34/08, n.v).

  • BFH, 17.09.2009 - VI R 24/08

    Verlust aus Veräußerung der Beteiligung am Arbeitgeber bei Beendigung des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.02.2011 - 9 K 45/08
    So wurde Erwerbsaufwand anerkannt, wenn der Verlust bei der beruflichen Verwendung eintritt oder die Einwirkung auf das betreffende Wirtschaftsgut aus in der Berufssphäre liegenden Gründen erfolgt (vgl. BFH-Beschluss vom 10. November 2005 - VI B 47/05, BFH/NV 2006, 296, m.w.N; BFH-Urteil vom 17. September 2009 - VI R 24/08, BStBl. II 2010, 198; Schmidt/Drenseck, EStG, 29. Aufl., § 9 Rz 24 ff. und 56 ff.; Schneider, Der Betrieb, Beilage 6/2006, S. 51 ff., insbesondere S. 56 f.; umfassend: HHR/Kreft, § 9 EStG Rz 184 ff., und Anm. Kühnen, EFG 2007, 831, 832 mit einschlägigen Beispielsfällen).

    Gemeinsam ist solchen berücksichtigungsfähigen Verlusten, dass das Wirtschaftgut - auch wenn es selbst als Einkunftsquelle genutzt wird - dem spezifischen Risiko einer - hier - beruflichen Erwerbshandlung ausgesetzt ist und aus diesem Grunde der Verlust eingetreten ist (BFH-Beschluss vom 20. August 2008 - VI B 17/08, BFH/NV 2009, 13, m.w.N.; BFH-Urteil vom 17. September 2009 - VI R 24/08, BStBl. II 2010, 198).

    Erforderlich sei vielmehr, dass ein solcher Verlust in einem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehe und nicht auf der Nutzung der Beteiligung als Kapitalertragsquelle beruhe (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 2009 - VI R 24/08, BStBl. II 2010, 198).

  • BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06

    Zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs bei wirtschaftlichem Verlust

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.02.2011 - 9 K 45/08
    Erforderlich ist danach, dass objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit - bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit mit dem Beruf - besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit getragen werden (z.B. BFH-Urteil vom 7. Februar 2008 - VI R 75/06, BFH/NV 2008, 863, m.w.N.).

    Indiz für die Annahme beruflicher Gründe ist danach, dass ein Außenstehender - insbesondere eine Bank - mit Rücksicht auf die Gefährdung der Darlehensforderung das Darlehen nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 7. Februar 2008 - VI R 75/06, BStBl. II 2010, 48 m.w.N.).

    Das gilt auch bei risikobehafteten Darlehen, denn selbst ein im Hinblick darauf erhöhter Zins lässt den Darlehensverlust nicht als Aufwendung erscheinen, die "zur Erwerbung" dieses Zinses gemacht wird (vgl. BFH-Urteil vom 7. Februar 2008 - VI R 75/06, BStBl. II 2010, 48 m.w.N.).

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 33/96

    Ausschluß von Werbungskostenberücksichtigung bei nicht erwerbsbezogenen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.02.2011 - 9 K 45/08
    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze hat der BFH den Verlust einer Darlehensforderung aus einem dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Darlehen dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1993 VI R 38/91, BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663, und vom 7. Februar 1997 VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400; BFH-Beschluss vom 24. Juli 2002 VI B 155/99, BFH/NV 2002, 1572).

    Ob im konkreten Einzelfall berufliche Gründe vorliegen, ist vielmehr durch Abwägung aller Umstände zu entscheiden (BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 - VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400).

    Deshalb trägt der Arbeitnehmer auch hinsichtlich der beruflichen Veranlassung der Darlehenshingabe die Feststellungslast (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 400).

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.11.1997 - 1 K 1005/97

    Lohnsteuer; Verlust einer Einlage als stiller Gesellschafter

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.02.2011 - 9 K 45/08
    Im Urteil vom 26. November 1997 (1 K 1005/97, n.v.; Nichtzulassungsbeschwerde durch BFH-Beschluss vom 10. März 2000, VI B 16/98, als unbegründet zurückgewiesen) ist das FG zu der Auffassung gelangt, dass Verluste, die ein Arbeitnehmer aus einer stillen Beteiligung am Handelsgewerbe seines Arbeitgebers erleidet, - anders als der Verlust einer Darlehensforderung - nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar sind.

    Entgegen der Auffassung des FG Rheinland-Pfalz in der og Entscheidung vom 26. November 1997 (1 K 1005/97, n.v.) steht diese rechtliche Einordnung einer Berücksichtigung der verlorenen Einlage als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht schon wegen der Unterschiede zu Darlehensgewährungen und der gesellschaftsrechtlichen Beziehung über die stille Beteiligung grundsätzlich entgegen.

  • BFH, 07.05.1993 - VI R 38/91

    Der Verlust einer normalverzinslichen Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.02.2011 - 9 K 45/08
    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze hat der BFH den Verlust einer Darlehensforderung aus einem dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Darlehen dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1993 VI R 38/91, BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663, und vom 7. Februar 1997 VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400; BFH-Beschluss vom 24. Juli 2002 VI B 155/99, BFH/NV 2002, 1572).

    35 Ist ein Darlehen aus beruflichem Anlass hingegeben worden, so fällt bei wirtschaftlichem Verlust der Darlehensforderung ein Aufwand in Höhe dieser Forderung an, wenn das Darlehen endgültig nicht zurückgezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 1993 - VI R 38/91, BStBl. II 1993, 663); der Darlehensgeber kann den Abzug nur in dem Jahr geltend machen, in dem für ihn die Wertlosigkeit der Forderung erkennbar war (BFH-Urteil vom 13. Januar 1989 - VI R 51/85, BStBl. II 1989, 382).

  • BFH, 09.11.1993 - IX R 81/90

    Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.02.2011 - 9 K 45/08
    Sei aber ein möglicher Gewinn aus einer Wertsteigerung grundsätzlich nicht steuererhöhend zu erfassen, dann spreche dies dafür, auch umgekehrt einen eingetretenen Verlust nicht steuermindernd zu berücksichtigen (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. November 1993 - IX R 81/90, BStBl. II 1994, 289).
  • BFH, 28.05.1997 - VIII R 25/96

    1. Stille Beteiligung keine "ähnliche Beteiligung" i. S. von § 17 Abs. 1 S. 5

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.02.2011 - 9 K 45/08
    Für die Frage der rechtlichen Qualifizierung einer typisch stillen Beteiligung im Rahmen des § 17 EStG hat der BFH entschieden, dass eine "ähnliche Beteiligung" an einer GmbH in ihren wesentlichen Merkmalen mit denjenigen des Geschäftsanteils an einer GmbH übereinstimmen muss (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 1997 - VIII R 25/96, BStBl. II 1997, 724).
  • FG München, 29.10.2009 - 5 K 3075/06

    Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO aufgrund eines befristeten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.02.2011 - 9 K 45/08
    Ein Fall einer "überholenden Kausalität" (zum Begriff, der dem Ertragsteuerrecht eher fremd ist, vergl. FG München, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 5 K 3075/06, EFG 2010, 377), in dem Sinne, dass die ursprüngliche Veranlassung durch einen später eintretenden Umstand beseitigt wird, ist entgegen der Auffassung des Beklagten hierin jedenfalls nicht zu sehen.
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

  • BFH, 05.04.2006 - IX R 111/00

    Darlehenszinsen zum Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch deren

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

  • BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung - Werbungskosten - Nutzung zur

  • BFH, 17.07.1992 - VI R 125/88

    Verlustübernahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

  • BFH, 20.08.2008 - VI B 17/08

    Kein Werbungskostenabzug bei Verlusten in der privaten Vermögenssphäre

  • BFH, 13.01.1989 - VI R 51/85

    Der Verlust einer dem Arbeitgeber zur Erlangung des Arbeitsplatzes geleisteten

  • BFH, 02.03.2005 - VI R 36/01

    Werbungskostenabzug - Zahlungen aufgrund abstrakten Schuldanerkenntnisses

  • BFH, 10.11.2005 - VI B 47/05

    Werbungskostenabzug - Wertänderung bei Aktien

  • BFH, 01.09.1997 - VIII B 105/96
  • BFH, 24.07.2002 - VI B 155/99

    Verlust einer Darlehensforderung als WK

  • FG Köln, 22.05.2013 - 7 K 187/10

    Abgrenzung zwischen PKW und LKW

    So wurde Erwerbsaufwand anerkannt, wenn der Verlust bei der beruflichen Verwendung eintritt oder die Einwirkung auf das betreffende Wirtschaftsgut aus in der Berufssphäre liegenden Gründen erfolgt (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23.2.2011 9 K 45/08, EFG 2011, 1148; BFH-Urteil vom 17.9.2009 VI R 24/08, BStBl. II 2010, 198; BFH-Beschluss vom 10.11.2005 VI B 47/05, BFH/NV 2006, 296, m.w.N; Schmidt/Drenseck, EStG, 29. Aufl., § 9 Rz 24 ff. und 56 ff.; Schneider, Der Betrieb, Beilage 6/2006, S. 51 ff., insbesondere S. 56 f.; umfassend: HHR/Kreft, § 9 EStG Rz 184 ff., und Anm. Kühnen, EFG 2007, 831, 832 mit einschlägigen Beispielsfällen).

    Gemeinsam ist solchen berücksichtigungsfähigen Verlusten, dass das Wirtschaftgut - auch wenn es selbst als Einkunftsquelle genutzt wird - dem spezifischen Risiko einer beruflichen Erwerbshandlung ausgesetzt und aus diesem Grunde der Verlust eingetreten ist (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23.2.2011 9 K 45/08, EFG 2011, 1148; BFH-Beschluss vom 20.8. 2008 VI B 17/08, BFH/NV 2009, 13, m.w.N.; BFH-Urteil vom 17.9. 2009 VI R 24/08, BStBl. II 2010, 198).

    Der Verlust der Darlehensforderung kann allerdings zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 25.11.2010 VI R 34/08, BStBl II 2012, 24; vom 7.5.1993 VI R 38/91, BStBl II 1993, 663, und vom 7.2.1997 VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400; BFH-Beschluss vom 24.7.2002 VI B 155/99, BFH/NV 2002, 1572; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23.2.2011 9 K 45/08, EFG 2011, 1148).

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